Gesundheitszentrum
Als „Gesundheitszentrum“ wird im Regelfall eine Einrichtung bezeichnet, in der Personen ohne ernsthafte Erkrankungen einen zeitlich beliebigen Aufenthalt auf eigene Kosten buchen können. Der Umfang der Gesundheitsleistungen kann ebenfalls individuell bestimmt werden. Vor Beginn des Aufenthalts erfolgt ein ärztliches Aufnahmegespräch und es wird ein entsprechender Therapieplan erarbeitet. Dieser ist allerdings unverbindlich. Einer ärztlichen Anordnung bedarf es nicht bzw. eine solche liegt bei Besuchern solcher Einrichtungen im Regelfall nicht vor.
Umsatzsteuerpflicht
Solche Gesundheitszentren haben meist keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse und gelten auch nicht als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Damit sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig, wie das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden hat (Urteil vom 28.6.2017, 1 K 19/16).
Befreiung nach der MwStSystRL
Im Streitfall konnte sich das Gesundheitszentrum auch nicht auf den Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift, welche über die nationale Befreiungsvorschrift hinausgeht, befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer unter anderem Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze. Die letztgenannten Umsätze wären bei einem Gesundheitszentrum im klassischen Sinne zwar anzunehmen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist aber, dass der Unternehmer mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist. Dies ist im Regelfall bei Privatkliniken der Fall. Ein Gesundheitszentrum ist allerdings nicht als Privatklinik anzusehen und erfüllt daher diese weiteren Voraussetzungen nach Auffassung des FG nicht.
Revisionsverfahren
Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig, da der Betreiber des Gesundheitszentrums in die Revision gegangen ist. Das Verfahren ist derzeit anhängig beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI R 29/17.
Stand: 28. August 2018
Erscheinungsdatum:
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