Ausgaben für Zukunftssicherung
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 31.3.2017, 13 K 2270/15) auch für Beitragszahlungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” (BMSVG).
Grenzgänger
Diese Entscheidung betrifft Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und ihren Arbeitsplatz in Österreich beibehalten. Nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland zu. Das deutsche Finanzamt unterwarf auch die Leistungen, die der österreichische Arbeitgeber nach dem BMSVG zahlte (1,53 % des Bruttolohns), der Steuerpflicht.
Urteil FG München
Das Finanzgericht (FG) München sah die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung an. Denn nach dem BMSVG würde es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommen, auch im Todesfall. Dadurch ist ein „unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers“ entstanden, so das Gericht. Auch sei der österreichische Arbeitgeber zu diesen Leistungen gesetzlich verpflichtet. Daher sind die Zahlungen steuerfrei zu stellen.
Revision
Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VI R 20/17).
Stand: 30. August 2017
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir kümmern uns um Ihre steuerlichen & wirtschaftlichen Anliegen. Kontaktieren Sie unsere Steuerexperten in Bergisch Gladbach! Wir sind Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer, spezialisiert auf Ärzte und Zahnärzte.