Säumniszuschläge
Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung-AO). Der Säumniszuschlag entsteht im Unterschied zu Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern unmittelbar kraft Gesetzes und beträgt für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
Säumniszuschläge werden nicht automatisch erstattet, wenn der Steuerbescheid später geändert wird. Dies gilt nur dann, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige vorher die Aussetzung der Vollziehung beantragt und diese - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist. In solchen Fällen ist ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13). Dem Einwand der Finanzverwaltung, Säumniszuschläge hätten auch als Druckmittel den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung der Steuern anzuhalten und seien deshalb nur zur Hälfte zu erlassen, entgegnete der Senat, dass der Steuerpflichtige keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hätte. Abweichende Entscheidungen des BFH seien überholt.
Stand: 30. September 2014
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir kümmern uns um Ihre steuerlichen & wirtschaftlichen Anliegen. Kontaktieren Sie unsere Steuerexperten in Bergisch Gladbach! Wir sind Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer, spezialisiert auf Ärzte und Zahnärzte.