Ausbildungskosten:
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium galten bislang als privat veranlasst. Zulässig war lediglich ein Sonderausgabenabzug bis zu 4.000 € im Kalenderjahr. Ein Sonderausgabenabzug setzt allerdings entsprechende steuerpflichtige Einnahmen voraus, was besonders bei Studierenden in vielen Fällen gerade nicht der Fall war.
Behandlung als Werbungskosten:
Nun aber hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass Ausbildungskosten auch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, wenn das Studium oder die Ausbildung Berufswissen vermittelt und das Gelernte in dem später ausgeübten Beruf zu entsprechenden Einkünften führt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften. Letzteres hat der Steuerpflichtige nachzuweisen (Urt. v. 28.7.2011, VI R 7/10, VI R 38/10).
Werbungskosten versus Sonderausgaben:
Der eigentliche Vorteil der beiden Urteile liegt darin, dass es bei dem Werbungskostenabzug nicht mehr darauf ankommt, ob in der entsprechenden Ausbildungs- oder Studienzeit steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden sind oder nicht. Denn mit dem Werbungskostenabzug können sämtliche Kosten als Verluste unbegrenzt für Folgejahre vorgetragen werden, in denen die Einkünfte erzielt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lehrling bzw. Student während seiner Ausbildungszeit Steuererklärungen abgibt und alle Aufwendungen nachweist, angefangen von den Fahrtkosten bis hin zu den Mietaufwendungen am Ausbildungs-/Studienort. Die Ausbildungskosten können im Rahmen der geltenden Regelungen für die Festsetzungsverjährung auch für frühere Steuer- bzw. Studienjahre geltend gemacht werden.
Stand: 19. September 2011
Erscheinungsdatum:
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