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Beschränkte Steuerpflicht

Nicht in Deutschland ansässige natürliche Personen und Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihren inländischen Einkünften (welche dies sind, zählt das Einkommensteuergesetz katalogartig auf, siehe § 49 Einkommensteuergesetz) einer beschränkten Steuerpflicht. Für bestimmte Einkünfte, u.a. aus künstlerischen und sportlichen Darbietungen oder aus der Vergütung für die Überlassung von Nutzungsrechten, wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden dabei nicht steuermindernd berücksichtigt.

Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugswahlrecht

Ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren bewirkte, dass der deutsche Gesetzgeber seit 2009 EU- sowie EWR-Bürgern mit solchen Einkünften das Recht einräumt, unmittelbar im Zusammenhang mit den Inlandseinkünften stehenden Werbungskosten-/Betriebsausgaben bereits zum Zeitpunkt des Steuerabzugs von den Einkünften abzuziehen (§ 50a Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Doppelter Steuersatz

Im Gegenzug verdoppelt sich der Steuersatz für natürliche Personen auf 30 %. Der Werbungskostenabzug lohnt daher erst, wenn die Aufwendungen 50 % der Einnahmen übersteigen. Ein Werbungskostenabzug führt daher bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht immer zu einer echten Steuerersparnis, zumal auch Fix- und/oder Gemeinkosten im Regelfall nicht abzugsfähig sind.

Stand: 12. Februar 2013

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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