Abgeltungsteuer
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen werden seit dem 1.1.2009 mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert. Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Höhe des Steuersatzes ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte und des tariflichen Einkommensteuersatzes.
Bundesratsinitiative
Der Abgeltungsteuersatz führt zu einer Privilegierung von Kapitaleinkünften gegenüber anderen Einkommensarten, deren Besteuerung progressiv ansteigt. Mit diesem Argument will Brandenburg die Abgeltungsteuer abschaffen und hat dazu im November 2016 eine Initiative im Bundesrat gestartet. Der Entschließungsantrag wird derzeit im Finanz- und Wirtschaftsausschuss beraten. Feste Fristvorgaben für den Antrag gibt es nicht. Im Allgemeinen dürfte die Initiative nicht vor der Bundestagswahl 2017 entschieden werden.
Werbungskostenabzug
Die mögliche Abschaffung der Abgeltungsteuer wirkt sich für Kapitalanleger allerdings nicht in allen Fällen steuererhöhend aus. Denn nach dem allgemein geltenden Nettoprinzip, nach diesem nur Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein dürfen, wäre der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wieder zuzulassen. Darauf weist auch Brandenburg in der Bundesratsinitiative hin. Außerdem sei zu prüfen, ob Veräußerungsgewinne im Bereich von Finanzanlagen weiterhin ohne Spekulationsfrist steuerpflichtig bleiben sollten, heißt es aus der Bundesratsinitiative.
Stand: 28. Dezember 2016
Erscheinungsdatum:
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