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Ehrenamtspauschale:

Das Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes) nimmt Zuwendungen für ehrenamtliche, nebenberufliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 500 € pro Jahr aus der Steuerpflicht heraus. Damit sind solche Zuwendungen auch sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke und an steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen bzw. von diesen gezahlt worden sind. Die Pauschale ist ein Freibetrag, d.h. dass bei dessen Überschreiten nur die darüber hinausgehenden Beträge steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Übungsleiterpauschale:

Neben der Ehrenamtspauschale gewährt das Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung tätigen Personen den so genannten Übungsleiterfreibetrag. Dieser beträgt 2.100 € pro Jahr. Die Übungsleiterpauschale ist auch sozialversicherungsfrei. Nur die darüber hinausgehende Zuwendung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Übungsleiterpauschale gibt es nur für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Ehrenamtlich tätige Übungsleiter sind beispielsweise Trainer in Sportvereinen, Ausbildungsleiter oder Erzieher. Sie gilt auch für künstlerische Tätigkeiten oder für Personen, die in der Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen tätig sind.

Stand: 12. Januar 2012

Bild: aris sanjaya - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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