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Offenlegung:

Seit 2006 müssen Kapitalgesellschaften ihre Bilanz innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Offenzulegen ist dabei nicht die Steuerbilanz, sondern nur die Handelsbilanz. Kleine und mittelgroße GmbHs müssen zudem nicht alles offenlegen. Im Rahmen des Zulässigen sollten diese GmbHs ihre Handelsbilanzen nur möglichst stark verdichtet veröffentlichen.

Größenklassen:

Als „kleine“ GmbH gelten Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 4,84 Mio. €, einem Umsatz von nicht mehr als 9,68 Mio. € und einer Arbeitnehmerzahl von maximal 50. Als mittelgroße GmbH gelten Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von maximal 19,25 Mio. €, einem Umsatz von maximal 38,5 Mio. € und einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr als 250. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei Größenmerkmale überschritten, steigt die Gesellschaft in die nächsthöhere Stufe auf. Die diese beiden Größenklassen überschreitenden Gesellschaften zählen zu den großen.

Verkürzungsmöglichkeiten:

Kleine Gesellschaften müssen z.B. den Geschäfts- oder Firmenwert nicht gesondert ausweisen, können sich im Anlagevermögen eine Untergliederung der Sach- und Finanzanlagen sparen, und auf der Passivseite müssen die Verbindlichkeiten nicht näher untergliedert werden.

Gewinn- und Verlustrechnung:

Kleine GmbHs müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gar nicht offenlegen. Mittelgroße GmbHs können Umsatzerlöse und Materialeinsatz zum „Rohergebnis“ zusammenfassen.

Stand: 15. Januar 2011

Bild: mumi - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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