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Solarstromförderung

In dem ewigen Dauerstreit um die Förderung von Fotovoltaikanlagen hat der Bundesrat nun einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses gebilligt. Danach gelten die geminderten Vergütungssätze für neue Fotovoltaikanlagen zum Stichtag 1.4.2012 zwar wie geplant. Neu eingeteilt wurden aber die Leistungsklassen. So wurde eine eigene Förderklasse für mittelgroße Dachanlagen mit 10 bis 40 Kilowatt Leistung eingerichtet. Der Vergütungssatz beträgt künftig 18,5 Cent pro Kilowattstunde und liegt damit höher als bislang vorgesehen.

Obergrenze

Neu aufgenommen wurde eine absolute Obergrenze für förderfähige Anlagen. Ab einer Gesamtleistung von 52 Gigawatt gibt es künftig keine Förderung mehr für neue Anlagen.

Steuerpflichtige als Stromerzeuger

Steuerpflichtige, die eine Fotovoltaikanlage betreiben, erzielen aus der Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind Unternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes und umsatzsteuerpflichtig, sofern die Kleinunternehmerregelung nicht greift. Darüber hinaus fällt auch Gewerbesteuer an, wobei hierbei ein relativ hoher Freibetrag von 24.500 € gilt, sodass in den meisten Fällen keine Gewerbesteuern anfallen werden.

Fotovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung

Fotovoltaikanlagen gelten, egal ob als Aufdachanlage oder integrierte Anlage konzipiert, als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut. Es gelten vom Gebäude abweichende Abschreibungssätze.

Tipp: Wer in den nächsten 3 Jahren eine solche Anlage plant, kann den Investitionsabzugsbetrag nutzen und bereits im Planungsjahr bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten steuerlich geltend machen. Darüber hinaus ist eine 20%ige Sonderabschreibung möglich.

Stand: 12. Juli 2012

Bild: Carsten Meyer - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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