Seitenbereiche

1-%-Methode: nur Sonderzubehör im Zeitpunkt der Erstzulassung zählt!

Sonderzubehör:

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist bekanntlich jeden Kalendermonat mit einer Pauschale in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer) zu versteuern.

BFH-Urteil:

Zu dem steuerpflichtigen Sonderzubehör gehört allerdings nur das werkseitig eingebaute Sonderzubehör, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil festgestellt hat (Urt. v. 13.10.10, VI R 12/09). Der BFH begründete seine Entscheidung, in der es um den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage ging, u. a. damit, dass es sich bei nachträglich eingebautem Sonderzubehör zum einen nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs handelt. Zum anderen sei die zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. „Das Gesetz stellt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auf das gesetzliche Merkmal des Zeitpunktes der Erstzulassung sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Sonderausstattung ab“, so der BFH. Nichts anderes kann für nachträglich angeschaffte Alufelgen, Telefone, Stereoanlagen usw. gelten. Dieses Zubehör galt immer als beliebter Angriffspunkt der Betriebsprüfer.

Stand: 12. Juli 2011

Bild: Mikael Damkier - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir kümmern uns um Ihre steuerlichen & wirtschaftlichen Anliegen. Kontaktieren Sie unsere Steuerexperten in Bergisch Gladbach! Wir sind Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer, spezialisiert auf Ärzte und Zahnärzte.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.