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Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Liste der Finanzgerichte, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten und das Bundesverfassungsgericht anrufen, ergänzte sich kürzlich um ein weiteres Finanzgericht. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit einer Pressemitteilung vom 24.01.2014 im Verfahren 7 K 143/08 u.a. einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz-GG) moniert.

Ungleiche Steuerfestsetzung

Das FG Niedersachsen bemängelt, dass gewerbliche und ausländische Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem Solidaritätszuschlag teilweise entlastet werden. Die Richter nennen u. a. die Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) oder die allgemeinen Regelungen für die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften (§ 34c des Einkommensteuergesetzes). Für diese Ungleichbehandlungen würden „hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe“ fehlen.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf den erneuten Antrag des Finanzgerichts reagiert. 2010 hatte das höchste Gericht schon einmal die Vorlage eines anderen Finanzgerichts als unzulässig verworfen (BVerfG v. 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Ungeachtet dessen hat die Finanzverwaltung reagiert und setzt den Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig fest, gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung (BMF-Schreiben vom 23.04.2010, IC C 1,S 2283 c/09/10005). Sollte der Solidaritätszuschlag tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden, nimmt die Finanzverwaltung Änderungen von Amts wegen vor. Dies gilt auch hinsichtlich des auf die Abgeltungsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags. Eines Antrags auf Wahlveranlagung bzw. eines Einspruchs bedarf es nicht.

Stand: 27. März 2014

Bild: Stefan Körber - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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